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Hausordnung Golden Door GmbH für das  Ostra Areal Dresden

  1. Geltungsbereich

Die Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für das gesamte Areal, das heißt für das Erlwein-Forum, das Erlwein-Capitol, das Seehaus, das Technikhaus, das Torhaus, sowie das gesamte Außengelände, einschließlich aller Zuwege sowie Außen-, Frei und Parkflächen (nachfolgend „Gelände“ genannt). Die Hausordnung gilt sowohl an allen Veranstaltungstagen, als auch an allen sonstigen Tagen für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter, sowie die Besucher des Ostra Areals und alle sonstigen Personen (nachfolgend „Besucher“ genannt), egal aus welchem Grund diese die Anlage betreten.  Mit dem Betreten des Ostra Areal-Geländes bestätigen alle die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser Hausordnung als für sie verbindlich.

  1. Ziel der Hausordnung

Ziel der Hausordnung ist es,

  • die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
  • einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten,
  • das Ostra Areal vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.
  1. Hausrecht

Das Ostra Areal ist nicht öffentlich und unterliegt dem Hausrecht. Die Golden Door GmbH (nachfolgend „Betreiber“) übt das Hausrecht in der gesamten Anlage aus. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Betreiber und / oder den vom Betreiber beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

  1. Ausschluss

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Hausordnung oder gesetzlicher Vorschriften kann zu einem sofortigen Verweis vom Ostra Areal Gelände, einem Ausschluss von der Veranstaltung ohne Entschädigung für eine gelöste Eintrittskarte oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.

 

Zutritt und Aufenthalt von Besuchern zu der Veranstaltung

  1. Der Zugang und Aufenthalt in die Gebäude wird bei Veranstaltungen ausschließlich gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder einer für den Veranstaltungstag gültigen Akkreditierung gewährt. Jeder Besucher muss während des Aufenthaltes im Gelände seine Eintrittskarte mit sich führen, diese auf Verlangen des Betreibers oder des Ordnungsdienstes vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen. Die Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter.

    Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte oder Akkreditierung in den Gebäuden angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich des Hauses verwiesen werden.

  2. Die Eintrittskarte verliert bei Verlassen der Gebäude ihre Gültigkeit.
  3. Der Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach Ziffer 7 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Ordnungsdienst ist dabei auch berechtigt, die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 7 mitgeführt werden oder dass gegen die betreffende Person ein Hausverbot ausgesprochen wurde.
  4. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren wird der Zutritt zum Gelände nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person (gemäß JuSchG) in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Erziehungsbeauftragte und Personensorgeberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten. Kinder unter 6 Jahren haben grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt zum Gelände.
  5. Der Betreiber kann Personen aus Sicherheitsgründen das Betreten des Ostra Areals oder von bestimmten Bereichen des Geländes untersagen. Entsprechend können sie die Räumung anordnen.

 

Verweigerung des Zutritts

  1. die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
  2. die Anordnungen des Ordnungsdienstes nicht befolgen,
  3. erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
  4. erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalttaten bereit sind,
  5. bei denen ein Hausverbot vorliegt,
  6. erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder
  7. verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 7 mit sich führen,

wird der Zutritt zum Gelände verweigert oder diese werden des Hauses verwiesen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird. Besuchern kann zudem der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.

 

Verbotene Gegenstände

Allen Besuchern, die das Gelände betreten, ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:

  • Waffen jeder Art
  • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
  • Glasflaschen/-behälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind
  • pyrotechnisches Material/Erzeugnisse wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchbomben, Rauchpulver, Leuchtkugeln etc.
  • Feuergefährliche Gegenstände, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte unter Vorlage eines Behindertenausweises) etc.
  • Mechanisch, elektrisch oder andersartig (z.B. pneumatisch) betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren)
  • Kleidung, Embleme, Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die z.B. zur rassistischen, fremdenfeindlichen, rechts- oder linksradikalen, nationalsozialistischen oder politischen Meinungskundgebung oder als Propagandamaterial dienen oder deren Zeigen in der Öffentlichkeit verboten ist
  • Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle, Kisten, Reisekoffer, große Taschen, Rucksäcke
  • Laserpointer, Trillerpfeifen, Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5 cm sind. Mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff „schwer entflammbar“ (Baustoffklasse DIN 4102-1 „B1“) fallen
  • bei Sportveranstaltungen großflächige Spruchbänder über 1,0 m²); bei Konzerten und sonstigen Entertainment-Veranstaltungen i.d.R. nicht über DIN A3; Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti etc.
  • Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG);
  • jegliche Lebensmittel; Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.

Verhalten

  1. Jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einer Räumung oder Evakuierung nachzukommen.
  2. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und des Veranstaltungsleiters Folge zu leisten. Durchsagen des Betreibers sind stets zu beachten und den Anweisungen ist Folge zu leisten.
  3. Soweit für eine Veranstaltung Platzkarten ausgegeben werden haben die Besucher den auf der jeweiligen Platzkarte angegebenen Platz über den für diesen vorgesehenen Zugang einzunehmen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei andere, ggf. auch in anderen Blöcken und Bereichen gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
  4. Die Einrichtungen des Ostra Areals sind schonend und pfleglich zu behandeln. Jegliche Verunreinigung und Verschmutzung des Geländes ist untersagt.
  5. Sämtliche auf dem Gelände des Ostra Areals gefundenen Gegenstände sind beim Ordnungsdienst abzugeben.
  6. Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Betreiber oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.
  7. Sämtliche technische Einrichtungen wie Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Not-ausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten. Beauftragten der Golden Door GmbH, sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde muss jederzeit uneingeschränkter Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.

Verbotene Verhaltensweisen

  1. Es ist untersagt:
  • in den öffentlichen Bereichen des Ostra Areals außerhalb der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen zu rauchen, das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten (sog. „E-Zigaretten“)
  • Veranstaltungen zu stören
  • politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kund zu tun
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen
  • Fluchttreppenhäuser zu benutzen, außer wenn zu einer Räumung aufgefordert wird
  • Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- Und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten
  • auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen
  • mit Gegenständen jeder Art zu werfen, oder Flüssigkeiten jeder Art zu verschütten
  • Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen
  • Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
  • Bauliche Anlagen, Einrichtungen, oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Sachen in der Anlage aufzustellen
  • Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gebäude durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen o.Ä. zu verunreinigen
  • Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen
  • ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Golden Door GmbH auf dem Gelände zu Übernachten
  • auf dem Gelände zu Betteln
  • jegliche gewerbliche Tätigkeit auf dem Gelände, insbesondere Hausieren, ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Betreibers  (Mieter des Ostra Areals sind von dieser Vorgabe ausgeschlossen)
  • auf dem Gelände Fotografien, Film-, Video- und Tonaufnahmen, sowie Zeichnungen, zu gewerblichen Zwecken, ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis der Golden Door GmbH zu fertigen
  • Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf und der Verkauf von Eintrittskarten sind untersagt. Solche Eintrittskarten werden bei Bekanntwerden durch den Veranstalter oder den Betreiber gesperrt. Rückgabe-, Rückerstattungs- und Gewährleistungsansprüche sind hierbei ausgeschlossen.
  • Das Befahren des Geländes mit Rollschuhen, Inlineskates („Rollerblades“), Skateboards, Kickboards, Tretrollern, Elektrorollern, Fahrrädern, fahrbaren Tischen und ähnlichen Fahrhilfen oder Fahrzeugen ist ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis der Golden Door GmbH untersagt. Dies gilt nicht, soweit deren Benutzung in medizinischer Hinsicht erforderlich ist.
  • Die Benutzung von Segways innerhalb der Hallen ist während der Besucheröffnungszeiten nicht gestattet. Für Behinderte kann, sofern sie in der Lage sind ein derartiges Fortbewegungsmittel sicher zu führen, bei Vorlage eines Behindertenausweises im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung (durch das Sicherheitspersonal oder die Betreiber) erteilt werden. Im Übrigen kommen die Regelungen unter 14.2 entsprechend zur Anwendung.
  • Auf dem Gelände des Ostra Areals ist das Mitführen von Tieren ohne die vorherige konkrete Erlaubnis der Golden Door GmbH untersagt, sofern nicht für tierbezogene Veranstaltungen eine generelle Ausnahmeregelung erfolgt. Satz 1 gilt nicht für das in medizinischer Hinsicht erforderliche Mitführen von Blindenhunden. Auf Verlangen des Betreibers oder des jeweiligen Veranstalters haben die einen Blindenhund mitführenden Personen die medizinische Erforderlichkeit gemäß Satz 2 durch die Vorlage eines Behindertenausweises nachzuweisen. Das Mitführen von gefährlichen Tieren ist generell untersagt. Die ein Tier mitführende Person hat dafür zu sorgen, dass von dem Tier keine Nachteile und Gefahren für Dritte ausgehen und das Tier nicht frei umherläuft. Die ein Tier mitführende Person ist verpflichtet, jegliche durch das Tier verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
  • Mitarbeiter der Golden Door GmbH und dauerhafte Mieter des Ostra Areals sind von den Verboten gemäß Ziffer 9.4. ausgenommen.

 

Technische Einrichtungen

Technische Einrichtungen dürfen nur vom autorisierten Personal des Betreibers bedient werden; dies gilt auch für ein Anschließen an die energiegebundenen Versorgungsleitungen, das Daten- und Mediennetz.

  1. Veränderungen, Einbauten
    Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter/Teilnehmer/Besucher vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Aufbauten dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters eingebracht werden und müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Es ist dem Mieter/Teilnehmer/Besucher nicht gestattet bauliche Anlagen, Wände, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben etc. Nägel, Schrauben, Nieten, Krampen, Ösen etc. dürfen zur Befestigung von Dekorationen in den Böden, in Wände, in Decken oder Einrichtungsgegenstände nicht eingeschlagen bzw. geschraubt werden. Der Gebrauch von Gaffa / Ducktape an den Innenwänden der Mietobjekte ist untersagt. Der Fußboden ist pfleglich zu behandeln. Treppen, Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Die Ausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen sein. Das ebenerdige Verlegen von Kabelleitungen o.ä. durch Fluchtwege ist verboten.
    Von der Golden Door GmbH zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand wie bei der Mietübergabe zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig seitens des Mieters/Teilnehmers/Besuchers.

Behördliche Vorschriften

Der Mieter ist insbesondere für die Einhaltung der ihn betreffenden aktuell gültigen Bestimmungen der Betriebsvorschriften der VStättVO Sachsen voll verantwortlich. Zur Ausschmückung von Veranstaltungen dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 (Zertifikat erforderlich) verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Der Betreiber besteht grundsätzlich darauf, dass ihm der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwer-Entflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Ausnahmen hiervon können auf Antrag durch die verantwortlichen Behörden (Bauaufsicht, Feuerwehr, Landesamt für Arbeitsschutz) erteilt werden. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen Alle Auflagen und Vorschriften bzgl. Bauaufsicht, Fluchtwege, Feuerlöschwesens, Brandschutz und des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung etc. sei ausdrücklich hingewiesen.

Fahrzeugverkehr

  • Auf dem Gelände des Ostra Areals gelten die Vorschriften der StVO. Die Hinweisschilder zur Regelung des Fahr- und Fußgängerverkehrs sind zu beachten.
  • Auf dem Gelände beträgt die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge 20 km/h. Innerhalb der Hallen beträgt sie 6 km/h.
  • Nur Besucher und sonstige berechtigte Personen mit einer vom Betreiber erteilten gültigen Einfahrtsberechtigung (Parkschein, Parkplatzgenehmigung, etc.) dürfen mit einem Fahrzeug auf dem Gelände fahren. Die schriftliche Einfahrtsberechtigung ist deutlich sichtbar an dem Fahrzeug, gegebenenfalls hinter der Windschutzscheibe, anzubringen. Mitarbeiter, die Kfz auf dem Mitarbeiterparkplatz abstellen, sind hiervon
  • Der Betreiber kann Fahrzeuge, an denen keine schriftliche Einfahrtsgenehmigung angebracht ist, kostenpflichtig abschleppen.
  • Die Weisungen des Betreibers sowie von diesem beauftragter Dritter betreffend der Regelung des Verkehrs, insbesondere das Halten und Parken, sind zu befolgen.

Sonstiges

Die Besucher des Geländes willigen unwiderruflich in die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Foto- und Fernsehaufzeichnungen (Streamings, Aufzeichnungen von DVD o.Ä.) ein, die vom Betreiber oder Veranstalter oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit dem Besuch der Anlage aufgenommen werden. § 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bleibt davon unberührt.

 

 

Haftung

  • Das Betreten der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Betreiber nicht.
  • Die Haftung des Betreibers und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bzw. der Veranstalter, gleich welcher Art, ist mit Ausnahme von Personenschäden bzw. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  • Die Haftung des Betreibers oder des jeweiligen Veranstalters ist außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
  • Der Betreiber haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dies auf einem schuldhaften Verhalten seines Personals beruht.
  • Die Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.
  • Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet für Hör- und Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
  • Unfälle oder Schäden sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.

Durchsetzung der Hausordnung

Der Betreiber und der von ihm eingesetzte Ordnungsdienst werden nach Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür sorgen, dass die Hausordnung befolgt wird. Das Recht des  Betreibers, vom Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

Schlussbestimmungen

  • Diese Hausordnung tritt mit dem Erscheinungstag in Kraft.
  • Diese Hausordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.
  • Diese Hausordnung des Ostra Areals ist öffentlich einsehbar.