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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Golden Door GmbH für Veranstaltungen im Ostra Areal in Dresden

Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen, wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. und alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen, die im Verantwortungsbereich der Golden Door GmbH (nachfolgend auch Vermieter genannt) liegen.

Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bzw. Anerkennung der Auftragsbestätigung erkennt der Mieter die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Hausordnung der Golden Door GmbH an.

Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

  1. Aus einer mündlichen und / oder schriftlichen Reservierung eines Mietobjektes für einen bestimmten Termin und / oder einer mündlichen oder schriftlich beantragten Terminoptionierung und / oder aus einem eingereichten Antrag auf Überlassung eines Mietobjektes kann ein Rechtsanspruch auf einen späteren Vertragsabschluss nicht hergeleitet werden. Terminoptionierungen sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Eine Terminbestätigung zur Veranstaltungsdurchführung wird dem Mieter rechtzeitig schriftlich zugestellt. Die Terminbestätigung ist nicht übertragbar. Über die Terminbestätigung entscheidet die Golden Door GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszweckes und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Darüber hinaus besteht ein Rechtsanspruch auf Nutzung nicht.
  2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden (Vertragsentwurf) durch den Vermieter zustande; die­se sind die Vertragspartner.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher aus­drücklich schriftlich vereinbart wurde.
  4. Mieter der Veranstaltungsräume ist derjenige, auf dessen Namen der Vertrag lautet.
  5. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  6. Drohende oder verursachte Störungen, Ausfälle und Schäden, durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, hat die Golden Door GmbH nicht zu vertreten.
  7. Alle Ansprüche gegen den Vermieter verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieter oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.
  8. Wenn mehrere Personen Mieter sind, haften diese für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Mehrere Personen als Mieter bevollmächtigen sich unwiderruflich zur Abgabe und Entgegennahme aller das Mietverhältnis betreffenden Erklärungen.

    Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
  1. Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der Vermieter zugesagten Leistungen zu erbringen. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, sowie dem Mietvertrag. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt der Vermieter dem Kunden unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Kunden kein Kündigungsrecht zu. Der Vermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
  2. Alle Leistungen des Vermieters (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum/der Verfügungsbefugnis des Vermieters. Der Kunde erwirbt insoweit nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde die Leistungen des Vermieters nur selbst, ausschließlich am vereinbarten Leistungsort und zum vereinbarten Leistungszweck nutzen. Änderungen von Leistungen des Vermieters durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Nutzung von Leistungen des Vermieters, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck hinausgeht, ist unzulässig, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
  3. Die Preise für die Anmietung von Veranstaltungsräumen, sowie sonstigen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot/Vertrag. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten bzw. geltenden Preise des Vermieters zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Vermieters gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die Angebote/Verträge des Vermieters verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Die Nutzung der Parkflächen des Ostra Areals ist grundsätzlich kostenpflichtig. Individuelle Regelungen zur Nutzung werden im jeweiligen Angebot/Vertrag geregelt.
  5. Rechnungen des Vermieters ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Vermieter kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die jeweils geltenden ge­setzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 % -Punkten über dem Basiszins zu verlangen. Nach Verzugseintritt hat der Mieter ferner die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils 10,00 Euro zu erstatten. Dem Vermieter bleibt unabhängig davon der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  6. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Vermieter berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung. oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
  7. Kommt der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Rückstand, so sind Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, anzurechnen.
  8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Vermieters aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

  1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raum- und Equipmentmiete, alle Nebenkosten aus dem Vertrag, sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Gleiches gilt, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Vermieters zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
  2. Sofern zwischen dem Vermieter und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Vermieters auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Vermieter ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
  3. Die Berechnung des Speisen- und Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: vereinbarter Menüpreis bzw. Getränkepauschale x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Waren keine Getränkepauschale bzw. Menü vereinbart, wird der durchschnittliche Verbrauch eines vergleichbaren Events zugrunde gelegt. Für den Fall, dass ein Buffet vereinbart war, gilt die Berechnung entsprechend.
  4. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nr. 3 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe ent­standen ist.Tritt der Mieter aufgrund von höherer Gewalt, wie beispielsweise Naturereignisse, vom Vertrag zurück, haftet dieser für die Ihm entstehenden Kosten selbst. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht Eintreffen eines oder mehrerer Mitwirkender fällt nicht unter den Begriff der höheren Gewalt bzw. des unabwendbaren Ereignisses.

 

Rücktritt der Golden Door GmbH

  1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Vermieter in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Vermieter auf sein Recht zum Rücktritt nicht unverzüglich verzichtet.
  2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummer 6 verlangte Vorauszah­lung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Vermieter ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist der Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise,
  • falls höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
  • wenn Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks der Veranstaltung, gebucht werden;
  • falls der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist;
  • wenn ein Verstoß gegen Ziffer I vorliegt.
  1. Bei berechtigtem Rücktritt der Vermieter entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
  2. Endet das Mietverhältnis durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Vermieters, haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die gemieteten Räume während der vertraglich vorgesehenen Mietzeit nicht anderweitig oder zu einem geringeren Mietzins weitervermietet werden können. Darüber hinaus trägt der Mieter alle dem Vermieter bis zur fristlosen Kündigung bereits entstanden Kosten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Vermieter ausdrücklich vorbehalten.

Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit

  1. Der Mieter muss dem Vermieter die erwartete Teilnehmerzahl 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn nochmals mitteilen.
  2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Vermieter mitgeteilt werden.
  3. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird vom Vermieter bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
  4. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  5. Bei Abweichungen der tatsächlichen Teilnehmerzahl, sowie der eines Angebotes zugrundeliegenden Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Vermieter berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
  6. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Vermieter diesen Abweichungen zu, so kann der Vermieter die zusätzliche Leistungsbereitschaft an­gemessen in Rechnung stellen, es sei denn, den Vermieter trifft ein Verschulden.

    Nutzung der Mietflächen

  1. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Nutzung von Veranstaltungsflächen (Sächsische Versammlungsstättenverordnung, Brandschutzauflagen, Vorschriften zur Schallemission, etc.) sind vom Mieter zwingend einzuhalten. Bei Verstößen ist die Golden Door GmbH berechtigt, auf Kosten des Mieters Änderungen vornehmen zu lassen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn und Arbeitsschutz einzuhalten.
  3. Die Verkehrsflächen und Andienungszonen dürfen von der Golden Door GmbH, der Ostrapark Betreiber GmbH und den Mietern im Gelände und deren Kunden mitbenutzt werden. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass durch seine Veranstaltung, die er in den mietgegenständlichen Räumlichkeiten durchführt, der Betrieb auf dem Gelände nicht behindert wird.
  4. Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zweck zum gleichen Zeitpunkt die Flächen, die nicht Mietgegenstand sind, überlassen werden, insbesondere auch darüber, wie und wann diese Räume und Flächen für andere Veranstaltungen vorbereitet werden. Eine Zuwegung zu diesen Orten (Anlieferung und Besucherverkehr) muss stets gewährleistet sein. Auch hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass des vereinbarten Nutzungsentgeltes, wenn nach Absprache Teile insbesondere der Backstagebereiche oder der Freifläche, die nicht Mietgegenstand ist, gleichzeitig von Dritten mitbenutzt werden. Der Mieter kann keine Rechte daraus ableiten oder Einwendungen dagegen erheben, dass gleichzeitig neben seiner Veranstaltung andere, auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen in den Einrichtungen des Vermieters stattfinden; soweit diese den Ablauf seiner Veranstaltung nicht unzumutbar beeinträchtigen.
  5. Die Aufbau- und Abbauzeiten ergeben sich aus dem Vertrag.
  6. Der Vermieter stellt die dem Mieter überlassenen Räume nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck bereit. Nutzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Das Mietverhältnis bezieht sich ausschließlich auf die im Vertrag angegebene Räume, sofern im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Einbringung von Event-Technik und Mobiliar, das zur Erbringung des Mietzwecks erforderlich ist, erfolgt auf Kosten des Mieters. Alle eingebrachten Gegenstände müssen mit Ende des Mietzeitraumes vollständig, auf Kosten des Mieters, durch diesen oder von Ihm beauftragte Dritte entfernt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm zur Nutzung überlassene Mietobjekt, zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses schadensfrei zurückzugeben. Festgestellte, vom Mieter oder dessen Besuchern verursachte Schäden, werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter instand gesetzt.
  7. Hängende Gegenstände jeglicher Art (Traversen, PA, etc.) dürfen nur in Absprache der technischen Leitung angebracht / geflogen werden. Ein Plan aller zu hängenden Gegenstände muss der Mieter mit genauer Orts- und Gewichtsangabe spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Vermieter vorlegen, um eine eventuelle rechtzeitige Statik-Abnahme zu gewährleisten.
  8. Dekorationen, Reklame und sonstige Auf- und Einbauten müssen den Feuersicherheitsbedingungen und, soweit erforderlich, den Bauordnungsvorschriften entsprechen. Nägel, Schrauben, Nieten, Krampen, Ösen etc. dürfen zur Befestigung von Dekorationen in den Böden, in Wände, in Decken oder Einrichtungsgegenstände nicht eingeschlagen bzw. geschraubt werden. Der Gebrauch von Gaffa an den Innenwänden der Mietobjekte ist untersagt. Treppen, Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Die Ausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen sein. Das ebenerdige Verlegen von Kabelleitungen o.ä. durch Fluchtwege ist verboten. Die Rettungswege und Zugänge zu Feuerlöscheinrichtungen und Feuermeldern müssen freigehalten und dürfen weder verhängt, verschlossen oder verstellt werden.
  9. Für die bauliche Einrichtung einer Ausstellung sind vom Mieter rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung, Verteilungspläne einzureichen. Aus diesen Plänen müssen die Gänge und deren Abmessungen, die Stellwände und Ausgänge genau ersichtlich sein. Die Türen, Notausgänge und Rettungswege dürfen nicht verbaut oder zugestellt sein. Für Stände darf nur schwer entflammbares Material verwendet werden.
  10. Die technischen Einrichtungen des Vermieters dürfen nur von Personen des Vermieters oder durch von ihm beauftragte Dritte bedient werden. Für technische Störungen übernimmt der Vermieter außer im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen von Seiten des Vermieters keine Haftung.
  11. Die Locations des Ostra Areals verfügen über Brandmeldeanlagen. Die Rauchmelder lösen einen Feueralarm nicht nur bei Brandgasen, sondern z. Bsp. auch bei Staubentwicklung und Wasserdampf aus. Sofern eine Rauch- Dampf- oder Staubentwicklung nicht vermeidbar ist, sind die betroffenen Rauchmelder für den notwendigen Zeitraum, zur Vermeidung von Fehlalarmen, abzuschalten. Die Bedienung der Brandmeldeanlagen erfolgt ausschließlich durch das Personal des Vermieters. In Ausnahmefällen kann eine Person des Mieters eingewiesen und die Bedienung nach einer schriftlichen Übergabe von dieser Person übernommen werden. Die Option der Unterweisung und Übergabe behält sich der Vermieter jedoch vor. Für die Zeit der Außerbetriebsetzung sind ausreichende Ersatzmaßnahmen, wie Brandwachen, Sicherstellung der Brandmeldung etc., Erfolgt keine Wiederinbetriebnahme bzw. Beauftragung des Verantwortlichen nach Fertigstellung der Tätigkeiten, die eine Abschaltung der Rauchmelder erfordern, gilt dies als grob fahrlässig. Die Folgekosten eines Fehlalarms (Feuerwehreinsatz) oder Brandes (sofern keine Wiederinbetriebnahme erfolgte) trägt bei Zuwiderhandlung der Mieter.
  12. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und versammlungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, entsprechend der Zuschauerzahl für ausreichend Sanitäts- und Sicherheitspersonal zu sorgen.
  13. Der Mieter muss die Mietfläche, insbesondere während der Veranstaltung, mit Personal, insbesondere einer vom Mieter beauftragten projektverantwortlichen Person,
  14. Sofern der Vermieter für die Hallenöffnung am Veranstaltungstag verantwortlich ist, erfolgt diese für die Öffentlichkeit 90 Minuten vor Veranstaltungsbeginn, wenn im Vertrag nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist. Der Mieter hat dem Vermieter eine verbindliche Einlasszeit mindestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung schriftlich zu benennen. Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Erhält der Mieter einen Schlüssel für die Veranstaltungshallen, ist dieser selbst für die rechtzeitige Hallenöffnung verantwortlich. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt beendet ist und die benutzen Räume geräumt werden.
  15. Das Hausrecht verbleibt in allen Mieträumen jederzeit beim Vermieter. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass den Anordnungen des Vermieters oder seinen Erfüllungsgehilfen Folge geleistet wird. . Den Mietern in den Gewerbeeinheiten des Ostra Areals ist stets Zugang zu den Mietobjekten zu gewährleisten.
  16. Der Mieter bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters für folgende Tätigkeiten:
    1. Einsatz von Pyrotechnik;
    2. Gewerbliche Film-, Funk-, Fernseh- und Tonbandaufnahmen
  1. Dem Mieter obliegen auf eigene Kosten die nachstehenden Verpflichtungen:
    1. Einholung behördlicher Genehmigungen jeder Art und Erfüllung diesbezüglicher Auflagen (ein entsprechender Nachweis ist vor Veranstaltungsbeginn auf Verlangen des Vermieters zu führen).
    2. Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Urheberrechts in Bezug auf Musik-, Wort-, Bild- und sonstige Rechte der bei seiner Veranstaltung zum Einsatz kommenden Werke. Die entsprechende Anmeldung und Abführung von Gebühren (z.B. bei der GEMA oder Künstlersozialkasse) liegen im Verantwortungsbereich des Mieters.
    3. Beachtung des Jugendschutzgesetzes und Einholung erforderlicher Ausnahmeregelungen, ggf. Überprüfung der Personensorgeberechtigungen bei unter 16 Jährigen.
    4. Einhaltung und Durchsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen RAUCHVERBOTES innerhalb der Veranstaltungsstätten

 

  1. Sämtlichen Produktionsfahrzeugen ist es ausdrücklich untersagt, auf den Parkplätzen und Freiflächen ihre Fäkalientanks zu entleeren, Ölwechsel vorzunehmen oder ihre Fahrzeuge zu waschen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass dies eingehalten wird. Bei Zuwiderhandlung wird die Beseitigung des Schadens dem Mieter in Rechnung gestellt.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Umgang mit Flucht- und Rettungswegen in den angemieteten Flächen zu beachten und zu befolgen. Fluchtwege sind besonders gekennzeichnete Wege, die im Falle einer notwendigen Flucht schnell und sicher ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Der konkrete Verlauf der Flucht- und Rettungswege ist auf Flucht- und Rettungsplänen dargestellt. Die Hinweise zum Verhalten im Brandfall bzw. bei einem Unfall sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, an den dafür vorgesehenen Stellen auf seine Veranstaltung bezogene Fluchtwegpläne auszuhängen.

    Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit der Vermieter für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtun­gen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Vermieters bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftre­tende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat.
  3. Die Berechnung der entstehenden Mietnebenkosten wird im jeweiligen Vertrag geregelt.
  4. Das Anbringen von Dach- und Außenantennen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Golden Door GmbH gestattet und darf nur durch fachkundige Kräfte vorgenommen werden. Hochfrequenzgeräte dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.
  5. Der Kunde ist mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenüber­tragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der Vermieter eine Anschlussgebühr verlangen.
  6. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Einrichtungen des Vermieters ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
  7. Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder ge­mindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.

WLAN-Nutzung

  1. Sofern der Vermieter ausweislich des Vertrages einen W-LAN-Anschluss zur Verfügung zu stellen hat, ist der Kunde verpflichtet, während der Veranstaltung ausschließlich diese Internet-Verbindung zu nutzen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, weitere Mitnutzer zuzulassen und den Zugang des Kunden ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen. Der Vermieter behält sich insbesondere vor, nach eigenem Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über das WLAN zu sperren, z.B. gewaltverherrlichende, pornographische oder kostenpflichtige Seiten.
  2. Sämtliche Zugangsdaten (Benutzername sowie Passwort) sind nur zum persönlichen Gebrauch des Kunden bestimmt und dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zugangsdaten geheim zu halten. Der Vermieter hat jederzeit das Recht, Zugangscodes zu ändern.
  3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr unverschlüsselt erfolgt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Das WLAN ermöglicht nur den Zugang zum Internet. Die abgerufenen Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch den Vermieter, insbesondere nicht daraufhin, ob sie Schadsoftware enthalten. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Kunden. Der Inhaber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf das Endgerät gelangt.
  4. Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Kunde selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere: das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten; keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten; das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen. Der Kunde stellt die Vermieter von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Kunden und / oder auf einem Verstoß gegen vorliegenden Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und / oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er die Vermieter auf diesen Umstand hin.
  5. Der Kunde wird hiermit darüber informiert das jede Nutzung des WLANs mit IP-Adresse, Datum und Dauer dokumentiert und archiviert wird um die Vermieter in einem Rechtsfall schadlos zu halten.

 

Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entspre­chen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Vermieter berechtigt. Erfolgt ein sol­cher Nachweis nicht, so ist die Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Vermieter abzustimmen.
  3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung un­verzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

Haftung des Kunden für Schäden

  1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
  2. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst, verursacht werden.
  3. Alle eintretenden Schäden sind der Golden Door GmbH unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden haftet der Mieter.
  4. Der Mieter übernimmt im Innenverhältnis die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das gesamte jeweilige Mietobjekt einschließlich der von ihm eingebrachten Anlagen. Insoweit der Sicherheitsdienst beauftragt worden ist, übernimmt dieser einen Teil der Verkehrssicherungspflichten. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Vermieter aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten erhoben werden. Für Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet der Vermieter nur insoweit, als der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Mieter als Ursache der Verletzung in Betracht kommt. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörung oder sonstigen, die Veranstaltung behindernden oder beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter nicht.
  5. Der Vermieter kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
  6. Der Mieter hat für die Risiken seiner Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung und Sachversicherung (inkl. Teilnehmer- und Veranstalterhaftpflichtversicherung) abzuschließen. Diese haben das typische Schadenrisiko zu erfassen. Der Abschluss der Versicherungen und deren Bezahlung ist dem Vermieter unaufgefordert bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen und für die gesamte Mietzeit aufrecht zu erhalten.
  7. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die vom Mieter, seinen Beauftragten, Vertragspartnern oder Besuchern eingebrachten oder eingelagerten Gegenständen. Ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. Die Sicherung und Versicherung dieser Sachen obliegt dem Mieter. Der Vermieter ist insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

Vermarktung / Werbung

  1. Der Mieter ist für die Vermarktung seiner Veranstaltung selbst verantwortlich.
  2. Zur Kenntlichmachung der Tatsache, dass lediglich zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Mieter ein Rechtsverhältnis besteht, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter, in der Werbung und auf Eintrittskarten für die Veranstaltung seinen Namen, deutlich sichtbar zu nennen und anzubringen und die Bezeichnung „Veranstalter“ zu führen. Bei Zuwiderhandlung haften die Organe des Mieters persönlich. Weiterhin verpflichtet sich der Mieter die Bezeichnung, sowie die Logos des Veranstaltungsortes ordnungsgemäß darzustellen.
  3. Werbemaßnahmen, im Mietobjekt und auf dem Gelände des Mietobjektes, können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters angebracht werden.
  4. Die Golden Door GmbH ist berechtigt, nach eigenem Ermessen werbewirksam auf öffentliche Veranstaltungen hinzuweisen. Die Nutzung von Bilddaten des Veranstalters wird im jeweiligen Mietvertrag geregelt. Nicht öffentliche Veranstaltungen werden ausschließlich nach schriftlicher Zustimmung des Mieters benannt.
  5. Dem Vermieter ist es zu gestatten, einen Fotografen zu engagieren, der Fotos von der Veranstaltung macht (ausgenommen der Mieter widerspricht im Vorfeld ausdrücklich). Die Fotos dürfen zu Präsentationszwecken verwendet werden.
  6. Der Vermieter kann die Vorlage von Entwürfen für Anzeigen, Plakaten und Werbezetteln für Veranstaltungen verlangen und die Veröffentlichung bzw. Verteilung untersagen, wenn durch die Gestaltung der Werbemittel eine Schädigung des Ansehens des Vermieters oder die Verletzung von Marken- und/oder Urheberrechten eines Dritten zu befürchten sind.

Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Gleiches gilt für das Abbedingen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Vermieters.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmänni­schen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz der Vermieter. Sofern ein Vertragspartner die Vor­aussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Vermieters.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausge­schlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.